Baurecht

Gebäudetyp E: Einfacher und günstiger bauen ab 2025

Das Gebäudetyp-E-Gesetz revolutioniert das Bauvertragsrecht. Erfahren Sie, wie Sie durch vereinfachte Standards bis zu 10% Baukosten sparen können.

Gebäudetyp E: Einfacher und günstiger bauen ab 2025

Bauen in Deutschland ist zu teuer und zu kompliziert. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz will die Bundesregierung das ändern. Das E steht für einfaches, experimentelles und effizientes Bauen. Als Fachanwälte für Baurecht erklären wir Ihnen, was hinter dem neuen Konzept steckt und welche Chancen es für Bauherren bietet.

Was ist der Gebäudetyp E?

Der Gebäudetyp E bezeichnet keinen konkreten Gebäudetyp, sondern ein neues Konzept im Bauvertragsrecht. Kerngedanke: Bauvertragsparteien sollen künftig einfacher von gesetzlich nicht zwingenden Baustandards abweichen können, ohne dass dies automatisch als Baumangel gilt.

Bisher mussten Bauleistungen grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese umfassen jedoch nicht nur sicherheitsrelevante Normen, sondern auch zahlreiche Komfort- und Ausstattungsstandards. Wer davon abweichen wollte, bewegte sich in einer rechtlichen Grauzone.

Trennung von Sicherheit und Komfort

Das neue Gesetz unterscheidet klar zwischen sicherheitsrelevanten technischen Normen und reinen Komfortstandards. Sicherheitsnormen bleiben selbstverständlich verbindlich. Reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale sollen jedoch künftig nur dann geschuldet sein, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren.

Konkret bedeutet das: Die Zahl der Steckdosen in einer Wohnung, bestimmte Schallschutzwerte über das gesetzliche Minimum hinaus oder zusätzliche Heizkörper im Bad können künftig flexibler gehandhabt werden. Fachleute schätzen das Einsparpotenzial auf bis zu zehn Prozent der Herstellungskosten.

Rechtssichere Vertragsgestaltung

Für Bauherren und Bauunternehmen wird es künftig einfacher, von Komfortstandards abzuweichen. Bei Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern soll die Abweichung von reinen Komfortnormen nicht mehr als Mangel gelten, wenn beide Seiten dies vereinbart haben.

Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten besondere Hinweispflichten: Bauunternehmen müssen Verbraucher darauf aufmerksam machen, in welchen Bereichen von üblichen Standards abgewichen wird. So wird Transparenz gewährleistet.

Unsere Empfehlung

Der Gebäudetyp E bietet Chancen für kostenbewusstes Bauen, erfordert aber eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Als Fachanwälte für Baurecht unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Bauverträge. Ob Sie als Bauherr von den neuen Möglichkeiten profitieren möchten oder als Bauunternehmer Ihre Vertragswerke anpassen wollen – sprechen Sie uns an.

Von Rechtsanwalt Michael KirschVeröffentlicht am 20. November 2025