
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht berät Rechtsanwalt Volker Weingran Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Kündigungen, Abfindungen, Arbeitsverträgen und Zeugnissen – vor dem Arbeitsgericht Aachen ebenso wie bundesweit.
Jetzt Beratungstermin vereinbarenDas Arbeitsrecht regelt die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – vom Arbeitsvertrag über Abmahnung und Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rechtsanwalt Volker Weingran berät und vertritt Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind. Weil die Fristen im Arbeitsrecht kurz und meist nicht verlängerbar sind, kommt es auf eine schnelle und präzise Einschätzung an.
Kündigung und Kündigungsschutzklage
Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Rechtsanwalt Weingran prüft die Kündigung auf ihre Wirksamkeit und vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht, in Aachen, in der Region und bundesweit; örtlich zuständig ist regelmäßig das Gericht am Sitz des Arbeitgebers oder an Ihrem gewöhnlichen Arbeitsort.
Viele Kündigungen scheitern schon an Formalien: Die Schriftform des § 623 BGB verlangt eine eigenhändige Unterschrift, eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam. Der Betriebsrat muss nach § 102 BetrVG angehört und bei einer fristlosen Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden sein. Greift das Kündigungsschutzgesetz – Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern und eine Beschäftigung von mehr als sechs Monaten –, muss die Kündigung zusätzlich personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt gerechtfertigt sein und bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl standhalten. Besonderen Schutz genießen unter anderem Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder.
Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur ausnahmsweise – etwa bei einem Angebot nach § 1a KSchG, aufgrund eines Sozialplans oder bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis wird die Abfindung im Vergleich ausgehandelt, und ihre Höhe hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist. Die verbreitete Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr ist dabei nur ein Orientierungswert und keine Obergrenze. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig, in der Sozialversicherung aber beitragsfrei; die Fünftelregelung nach § 34 EStG wird seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Arbeitsvertrag und Befristung
Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB – unklare oder unangemessen benachteiligende Klauseln entfallen ersatzlos. Rechtsanwalt Weingran prüft insbesondere Vergütungs- und Bonusregelungen, Versetzungs- und Widerrufsvorbehalte, Vertragsstrafen sowie Ausschlussfristen, die mindestens drei Monate betragen und den gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen müssen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde, höchstens zwei Jahre gilt und eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge vorsieht.
Befristungen müssen nach § 14 Abs. 4 TzBfG vor Vertragsbeginn schriftlich vereinbart werden, sonst ist der Vertrag unbefristet zustande gekommen. Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur bis zu zwei Jahren und mit höchstens drei Verlängerungen zulässig. Wollen Sie eine Befristung angreifen, gilt erneut eine Drei-Wochen-Frist: Die Entfristungsklage ist nach § 17 TzBfG binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende zu erheben.
Abmahnung
Die Abmahnung ist häufig die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Ist sie unberechtigt, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte; alternativ kann eine Gegendarstellung zur Akte genommen werden. Für Arbeitgeber gilt umgekehrt: Nur eine Abmahnung, die das beanstandete Verhalten konkret benennt und die Konsequenzen für den Wiederholungsfall deutlich macht, trägt später im Kündigungsschutzprozess.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Er schafft Spielraum bei Beendigungstermin, Freistellung, Zeugnis und Abfindung, kann aber eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III); wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann der Anspruch nach § 158 SGB III zusätzlich ruhen. Ein Widerrufsrecht besteht nicht – deshalb sollte der Entwurf vor der Unterschrift geprüft werden.
Arbeitszeugnis
Nach § 109 GewO haben Sie Anspruch auf ein wahres und zugleich wohlwollendes Zeugnis, auf Wunsch mit Bewertung von Leistung und Verhalten. Rechtsanwalt Weingran prüft es auf verdeckte Abwertungen, Auslassungen und unübliche Formulierungen und setzt Korrekturen durch. Zu beachten ist die Beweislast: Wer eine überdurchschnittliche Bewertung verlangt, muss die dafür sprechenden Leistungen darlegen und beweisen.
Arbeitszeit, Überstunden und Urlaub
Die werktägliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich acht Stunden und darf nur unter Ausgleich auf zehn Stunden verlängert werden. Pauschale Klauseln, nach denen sämtliche Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sein soll, sind häufig unwirksam; wer Überstunden vergütet haben möchte, muss sie allerdings darlegen und beweisen – eine eigene Dokumentation ist deshalb wichtig. Nicht genommener Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat; andernfalls bleiben Ansprüche über Jahre bestehen und sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Beratung für Arbeitgeber
Arbeitgeber begleitet Rechtsanwalt Weingran von der Vertragsgestaltung über Abmahnung und Versetzung bis zur Trennung. Er strukturiert Kündigungen so, dass sie im Prozess Bestand haben, achtet auf die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats und auf die Anzeige von Massenentlassungen nach § 17 KSchG, deren Versäumnis sämtliche Kündigungen unwirksam machen kann. Auch beim Betriebsübergang nach § 613a BGB, bei Arbeitszeitmodellen und bei der Umsetzung der Arbeitszeiterfassung ist er Ihr Ansprechpartner.
Kosten und Ablauf
Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz nach § 12a ArbGG jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – auch die obsiegende. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der bei einer Kündigungsschutzklage regelmäßig einem Vierteljahresverdienst entspricht, und entfallen bei einem Vergleich. Rechtsanwalt Weingran bespricht die voraussichtlichen Kosten vorab, übernimmt die Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und prüft, ob Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Ihr Ansprechpartner
Unsere Leistungen
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklagen
- Abfindungsverhandlungen
- Arbeitsverträge
- Abmahnungen
- Aufhebungsverträge
- Zeugnisse
- Befristungen
- Wettbewerbsverbote
- Überstunden und Arbeitszeit
- Urlaub und Urlaubsabgeltung
- Betriebsübergang
Relevante Gesetze
Häufig gestellte Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung.
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