Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Der besondere Kündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG schützt ausschließlich Personen, die die Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung vorbereiten. Wer lediglich eine Personalratswahl im öffentlichen Dienst initiieren möchte, fällt weder unmittelbar noch entsprechend unter diese Vorschrift.
BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 191/25
Worum ging es?
Der Kläger war seit Februar 2023 befristet beim Deutschen Wetterdienst beschäftigt. Während der sechsmonatigen Probezeit erhielt er mehrere ordentliche Kündigungen. Gegen die letzte Kündigung vom 15. Mai 2023 erhob er Kündigungsschutzklage.
Der Kläger berief sich unter anderem darauf, er habe bereits im April 2023 angekündigt, an der Vorbereitung und Durchführung einer Personalratswahl mitzuwirken. Deshalb genieße er den besonderen Kündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG.
Zudem machte er geltend, die Kündigung sei wegen einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, einer unzureichenden Beteiligung von Interessenvertretungen sowie wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2023.
Die Kernaussage des BAG
§ 15 Abs. 3b KSchG schützt Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternehmen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung über ihre Gründungsabsicht abgegeben haben. Der Schutz ist zeitlich auf längstens drei Monate begrenzt und betrifft nur personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen.
Nach Auffassung des BAG ist der Wortlaut eindeutig:
Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl werden nicht erfasst.
Auch eine analoge Anwendung lehnte das Gericht ab. Dafür fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe den Schutzbereich des § 15 KSchG differenziert ausgestaltet und bei Einführung des besonderen Schutzes für Vorfeldinitiatoren bewusst auf Betriebsrats- und Bordvertretungsgründungen beschränkt.
Das BAG sah außerdem keine vergleichbare Interessenlage. Der Gesetzgeber habe den zusätzlichen Schutz eingeführt, um Betriebsratswahlen im privaten Sektor besser abzusichern. Für den öffentlichen Dienst habe er keinen entsprechenden Sicherungsbedarf angenommen.
Bedeutung für den öffentlichen Dienst
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Dienststellen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst:
- Die bloße Ankündigung, eine Personalratswahl vorbereiten oder unterstützen zu wollen, löst keinen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG aus.
- Der gesetzliche Schutz für Personalratsmitglieder, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber bleibt davon unberührt.
- Vor der tatsächlichen Erlangung eines gesetzlich geregelten Status besteht für Initiatoren einer Personalratswahl kein vergleichbarer Vorfeldschutz.
- Eine Berufung auf eine Analogie zu § 15 Abs. 3b KSchG ist nach dieser Entscheidung nicht erfolgversprechend.
Weitere wichtige Aspekte der Entscheidung
Kündigung in der Wartezeit
Das BAG bestätigte die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit. In dieser Phase greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG noch nicht. Gleichwohl müssen insbesondere die einschlägigen Beteiligungsrechte des Personalrats beachtet werden.
Bei einer Wartezeitkündigung genügt es für die Unterrichtung des Personalrats grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber sein subjektives Werturteil mitteilt – hier: Die Erprobung sei nicht erfolgreich verlaufen und eine weitere Zusammenarbeit nicht gewünscht. Eine detaillierte Darlegung sämtlicher tatsächlicher Grundlagen ist nicht stets erforderlich.
Gleichstellung und Sonderkündigungsschutz
Der Kläger konnte sich auch nicht auf den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen berufen. Zwar wurde seine Gleichstellung später rückwirkend festgestellt. Maßgeblich war aber, dass der rechtsbegründende Gleichstellungsbescheid erst nach Zugang der Kündigung erging.
Zudem gelten die besonderen Kündigungsschutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nimmt Arbeitsverhältnisse aus, die bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden haben.
Praxishinweis für Arbeitgeber
Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sollten bei Kündigungen in der Wartezeit insbesondere Folgendes beachten:
- Den Personalrat rechtzeitig und ordnungsgemäß beteiligen.
- Die Kündigungsentscheidung und die zugrunde liegende Einschätzung nachvollziehbar dokumentieren.
- Den besonderen Kündigungsschutz von Personalratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlbewerbern sorgfältig prüfen.
- Nicht vorschnell davon ausgehen, dass jede Vorbereitung einer Personalratswahl Sonderkündigungsschutz vermittelt.
- Bei Kenntnis von Behinderung, Schwerbehinderung oder einem laufenden Gleichstellungsverfahren die Beteiligungs- und Schutzvorschriften im Einzelfall gesondert prüfen.
Fazit
Das BAG zieht eine klare Grenze: Der Vorfeldschutz des § 15 Abs. 3b KSchG gilt für die Vorbereitung einer Betriebsrats- oder Bordvertretungsgründung, nicht jedoch für die Vorbereitung einer Personalratswahl.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bedeutet dies, dass eine bloße Initiative zur Personalratswahl noch keinen besonderen Kündigungsschutz auslöst. Für Arbeitgeber bestätigt die Entscheidung, dass Wartezeitkündigungen weiterhin möglich sind – vorausgesetzt, die zwingenden Beteiligungsrechte und sonstigen Schutzvorschriften werden eingehalten.
Beratung durch unsere Kanzlei in Aachen
Unsere Kanzlei in Aachen berät Dienststellen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst zu Kündigungen in der Wartezeit, zur Beteiligung des Personalrats und zum Sonderkündigungsschutz. Sprechen Sie uns bei Fragen rund um das Arbeitsrecht gerne an.

